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Regulations Schweiz

Grundsätzliches

In der Schweiz ist die rechtliche Lage aufgrund der bestehenden Kontakte zu den Behörden klar und konsolidiert. Im folgenden eine kurze Zusammenfassung der geltenden Bestimmungen.


Luftfahrt-Recht

Modellraketen gelten in der Schweiz nicht als Modell-Luftfahrzeuge sondern als ballistische Geschosse. Deshalb gilt die im Modellflug bekannte Maximalflughöhe von 150m über Grund für Modellraketen nicht.

Innerhalb des sogenannten Luftraumes "G", bis 600m über Grund können Modellraketen frei geflogen werden, bei Überschreitung der 600m Grenze ist ein NOTAM (Notice to Airmen) nötig.

Modellraketen dürfen ausdrücklich nicht geflogen werden:

  • innerhalb einer CTR eines Flughafens (Nahbereich eines Flugplatzes). Ausser mit ausdrücklicher Bewilligung des Flugleiters
  • in einen Airway (AWY)

Die CTR’s und AWY’s sind der Luftfahrtkarte der Schweiz zu entnehmen, welche beim AeroClub der Schweiz zu beziehen ist.

Weiter gelten für den Raketenmodellflug in jedem Fall die Sichtflugregeln: Der Raketenflieger ist dafür verantwortlich, dass seine Rakete nicht in die Wolken fliegt und nur bei genügender horizontaler Sicht gestartet wird. Weiter darf ausdrücklich nicht gestartet werden, wenn ein Flugzeug oder anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist oder in die Flugbahn einfliegen könnte. Diese Regeln sind im übrigen analog zu dem, was der NAR Sicherheitskodex vorschreibt.


Pyrotechnik

Modellraketentreibsätze gelten in der Schweiz nicht als Feuerwerk sondern als "Pryrotechnische Gegenstände für industrielle und technische Zwecke".

Damit ist ein Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb erforderlich. Weiter muss der Verkäufer über seine Verkäufe Buch führen.

Solange der Anteil an echtem Explosivstoff (in unserem Falle die Schwarzpulver-Ausstossladung) 50g nicht übersteigt, ist keine spezielle Bewilligung für Kauf und Gebrauch legal eingeführter Treibsätze durch den Endkunden erforderlich.

Für die Einfuhr der Treibsätze bedarf es jedoch einer Einfuhrbewilligung durch die Sprengstoffverwaltung, welche nur erteilt wird, wenn die einzuführenden Treibsätze durch die Bundesanwaltschaft geprüft und bewilligt worden sind.

Die Bewilligung erfordert neben der Prüfung der Funktions- und Gebrauchssicherheit auch Anpassungen an Verpackung und Beschriftung der Treibsätze durch den Importeur, da die Treibsätze in der Regel ab Werk nicht den Vorschriften entsprechen. Aus diesem Grunde sind auch Privatimporte kaum möglich.

Im konkreten Fall von Aerotech Treibsätzen wurde die Einfuhrbewilligung an SpaceTec unter der ausdrücklichen Auflage erteilt, dass auch in der Schweiz ein Zertifizierungssystem à la Tripoli eingeführt wird. Diese Auflage erfolgt unter dem Aspekt "Gebrauchssicherheit" und ist sicherlich sinnvoll.


Pendenzen

  • Vorlage des abgedruckten Textes an BAZL und Bundesanwaltschaft zur Korrektur und allfälligen Berichtigung.
  • Auszugsweiser Abdruck der relevanten Gesetzestexte

Stand: 15. Dezember 1999, Th