Fillets
Bei HPR sollte man die "gute alte" Startstange vergessen. Nur Rails können sicherstellen dass die Rakete auch senkrecht wegfliegt und nicht schon zu Anfang einen Impuls in die falsche Richtung kriegt.
Universal - Startrampe (Rod & Rail) Mit einem Bohrmaschinen-Schraubstock (kleiner Schraubstock, mit dem man Werkstücke unter der Tischbohrmaschine festhalten kann) können die unterschiedlichen Rods aber auch die BlackSky Rails (das unterste Segment hat einen runden Stab) festhalten und in Windeseile ausgewechselt werden. |
Diese Universal-Startrampe von Jürg ist an allen ARGOS Launches seit etwa 5 Jahren im Dauereinsatz.
Einführung:
Bei einem 2-Stage-Recovery sollte der Main Fallschirm nach dem Drogue Fallschirm ausgestossen werden. Um ein versehentlich zu frühes Öffnen des Main Fallschirmes zu verhindern, sollte die Spitze zuverlässig mit dem Airframe verbunden aber leicht durch der Ejection (Ausstossladung) getrennt werden können.
Eine übliche Methode ist die Spitze mit Maskierband zu umwickeln um den Sitz im Airframe zu erhöhen (Friction fit). Doch wie fest ist fest ? Und unter welchen Bedingungen ? Falls die Rakete auf dem Pad wartet, könnte die Spitze durch die Sonne erwärmt und somit der Friction Fit verändert werden. Bei einer Abkühlung könnte der Sitz zu locker werden.
Probleme:
Bei der 2-Stage-Recovery kann die Spitze nach dem Ausstoss des Drogues nach unten hängen.
Durch Vibrationen und durch den Öffnungsschock des Drogues soll die Spitze und dadurch ev. auch der Hauptfallschirm noch nicht aus dem Rohr geschüttelt werden können.
Im weiteren kann die Nase auch bei Brennschluss durch die Abbremsung getrennt werden (Schwere Spitze, Raketenkörper mit viel Luftwiderstand, zB wegen einer Querschnittsveränderung).
Konzept:
Aus diesen Gründen wird die Spitze mit dem Airframe durch zwei oder mehrere (je nach Kaliber und Gewicht der Spitze) Shear Pin's (Scherstifte) zuverlässig und fest verbunden, bis die Ejection (Ausstossladung) die Spitze vom Airframe trennt.
Vorgehensweise:
Benötigtes Material aus dem Modellbau:
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Die Messinghülse wird im Airframe und der Spitze passgenau eingesetzt. Durch die scharfen Ränder der Hülse wird der Stift sauber abgeschert. | |
Mit ca. 1cm langen Stiften werden die Spitze und das Rohr verbunden. Die Leichtgängigkeit der Spitze darf durch die Hülse nicht behindert werden. | |
Die Ausstossladung wird die Stifte abscheren und die Spitze freigeben. Dies ist jedoch mit der richtigen Dimensierung (siehe Formel "Bemessung der Auswurfsladung" im Grundlagen-Artikel) der Ejection-Ladung kein Problem. |
Anzahl Pin's: Es sollten immer mindestens 2 Shear-Pins verwendet werden, hängt aber auch von der Masse, Durchmesser und dem bisherigen Sitz der Sptze ab:.
Tip: Bei mehreren Pin's zuerst einen anfertigen, mit einem eingesteckten 1.5mm Bohrer dann die ganze Sache fixieren und die restlichen Pin's bohren.
Wichtig: Unbedingt die Ausstossladung am Boden testen (trotz der Shear Pins braucht es nicht mehr Schwarzpulver !). Man sollte die Spitze mit blossen Händen und einem kleinen Ruck herausziehen können.
Begriffsbestimmung
§ 1. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
Schutzklasse II
(<Schutzklasse III und IV sind uninteressant z.B.wegen begrenzter Steighöhe 100m bzw. 200m)
§ 4
(1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g. (<bis 50g klingt doch gar nicht so schlecht, oder?)
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind.
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.
§ 7.
(1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres Gewichtes nur Personen, die zum Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III oder IV berechtigt sind, überlassen und nur von solchen besessen und verwendet werden.
(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
§ 14. Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken.
§ 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden.
§ 16. Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten.
§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
§ 20.
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
(2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische
Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache ersichtlich gemacht ist.
(3) Ist die Anbringung der nach den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen Artikel nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
§ 21. Pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in deutscher Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selbst anzubringen.
§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
So sehen die Bestimmungen momentan aus. Doch ich weiss aus sicherer Quelle, dass das österreichische Pyrotechnikgesetz an das deutsche, vielleicht sogar noch heuer angepasst wird. Zusätzich möchte ich darauf hinweisen, dass ich keine Garantie über die Richtigkeit dieser Aussagen in diesem Text übernehme.
Quelle: Björn, 21. Juni, 2000: Pyrotechnikgesetz (auszugsweise wiedergegeben) von der Homepage vom Innenministerium .
Beim Flug von Modellraketen sind im wesentlichen folgende Gesetze und Bestimmungen aus dem Sprengstoff- und Luftrecht zu beachten:
Grundsätzlich ist der Flug von Modellraketen in der Bundesrepublik Deutschland ganzjährig (im Gegensatz zu Silvesterfeuerwerk) erlaubt. Die verschiedenen Gesetze und Verordnungen reglementieren jedoch oft das Vergnügen.
Eine Modellrakete wird rechtlich als Luftfahrzeug eingeordnet. Verantwortlich für das Modell ist der Halter. Die Verkehrszulassungspflicht, sonst etwa bei Flugzeugen gegeben, entfällt bei Modellraketen. Für Modellraketen mit einem Treibsatz-Füllgewicht (also ohne Hülse, Düse etc.) unter 20 Gramm entfällt außerdem die sonst übliche Aufstiegserlaubnis für Luftfahrzeuge (§16.6. LuftVO). Bei Flügen mit Modellraketen mit einem darüberliegenden Treibsatz-Füllgewicht muß jedoch bei der zuständigen Luftfahrbehörde eine Aufstiegserlaubnis beantragt werden!
Wie hoch die Modelle fliegen dürfen, hängt vom jeweiligen Startplatz ab. Ohne Genehmigung dürfen die Modelle (unabhängig von der Aufstiegserlaubnis) bis zur Untergrenze des kontrollierten Luftraumes fliegen. Der fängt lokal unterschiedlich an, Auskunft darüber gibt das lokale Luftamt, die Angaben kann man auch aus den öffentlichen Luftkarten entnehmen. Als Anhaltspunkt kann genommen werden, daß der kontrollierte Luftraum in Flughafennähe oder militärischen Sperrgebieten bereits am Boden beginnt, in Ballungszentren (sofern kein Flughafen tangiert wird) bei 1000 Fuß (330 Meter) anfängt und in ländlichen Gebieten noch darüber liegt. Für Flüge im kontrollierten Luftraum wird immer eine Flugfreigabe benötigt!
Modellraketen-Motoren fallen unter das Sprengstoffgesetz als explosionsgefährliche Gegenstände der Gruppe IV (Treibmittel) mit der Bezeichnung RG. Früher wurden sie in die Klassen T1 und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Lehr- und Experimentierzwecke) eingeteilt, diese Regelung ist jedoch inzwischen aufgehoben. Motoren bis 20 Gramm pyrotechnischer Effektsatz (also die Füllmenge ohne Hülse und Düse) kann jedermann ab 18 Jahren frei kaufen und verwenden. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen unter Aufsicht eines Sorgeberechtigten solche Motoren sowie Zünder verwenden. Im Verein genügt die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
Motoren mit einer Füllmenge über 20 Gramm dürfen leider nicht genehmigungsfrei erworben und geflogen werden. Sie dürfen nur an Personen abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes, den sog. "T2-Schein", haben. Diesen Schein kann man ab 21 Jahren (mit Genehmigung ab 18 Jahren) bei der zuständigen Ordnungsbehörde, meistens dem Gewerbeaufsichtsamt, erwerben. Zum Erlangen dieses Scheines muß u.a. eine Prüfung abgeschlossen werden, die wiederum bei nachgewiesenem Interesse (etwa Mitgliedschaft in einem Verein) zum Erwerb des Scheines berechtigt. Mit Hilfe dieses Scheines können (derzeit nur theoretisch) Motoren über 20 Gramm Füllgewicht gekauft und geflogen werden, Motoren gebündelt oder Mehrstufenmodelle geflogen werden.
In der Praxis ist es sehr schwer bis unmöglich, den Schein zu erwerben, weil kaum eine Behörde über die Materie Bescheid weiß und der Aufwand sowie die Kosten damit unvertretbar werden. Auch der Kreis von Inhabern dieses Scheines ist sehr klein, so daß derzeit auch keine Firma mehr entsprechende Modellraketen-Motoren anbietet. Mehr dazu am Ende dieses Kapitels.
Modellraketen-Motoren müssen in Deutschland von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassen und geprüft sein. Sie werden mit einer Zulassungsnummer versehen, die auf den Motoren aufgedruckt sein muß. Importtreibsätze dürfen aus dem Ausland nur vom im Zulassungsbescheid eingetragenem Importeur eingeführt werden. Die Einfuhr aus dem Ausland, auch aus EU-Ländern, ist selbst dann verboten, wenn der Motor in Deutschland zugelassen ist. Auch die Eigenherstellung ist ohne die notwendigen Genehmigungen nicht erlaubt. Gleiches gilt übrigens auch für Zünder mit pyrotechnischer Masse! Für den Transport sowie für die Lagerung gelten eigene Bestimmungen und Höchstmengen. Generell dürfen Treibsätze nur als Gefahrengut per Bahn verschickt werden, nicht jedoch per Paketdienst oder Post.
Was sonst noch zu beachten ist: Bündelung und Mehrstufenraketen bedürfen ebenfalls einer besonderen Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes, also einen sog. T2-Schein mit Aufstiegserlaubnis. Das gilt auch, wenn es sich um einzeln an sich erlaubnisfreie Motoren handelt, beispielsweise die Bündelung zweier A-Motoren.
Gestartet werden darf nur, wenn der Besitzer des Geländes einverstanden ist, der Luftraum frei ist, der nächste Flughafen weiter als 1,5 km entfernt ist und keine Krankenhäuser, Altersheime usw. in der Nähe sind. Anflugzonen sind tabu! Im Gegensatz zu Modellflugzeugen braucht man jedoch keinen Abstand von 1,5 km zu Wohngebieten zu halten, und eine besondere Aufstiegserlaubnis ist wie erwähnt bis zu einer Treibsatz-Füllgewichtsgrenze von 20 Gramm auch nicht einzuholen. Auch für die Durchführung von Veranstaltungen mit Modellraketen ist keine Genehmigung erforderlich, wenn es sich um erlaubnisfreie Flüge handelt.
Dies ist nur ein Auszug aus den Bestimmungen ohne Garantie für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Buches sind durch Änderungen im Zuge der EU-Harmonisierung einige Fragen zum aktuellen Stand offen geblieben. Wer sich jedoch an die geschilderten Regelungen hält und auch sonst die Hinweise in diesem Buch berücksichtigt, wird kaum Ärger bekommen. Für weitere Auskünfte stehen die Behörden (Luftämter, Gewerbeaufsichtsämter, Ordnungsämter etc.) sowie die Modellraketen- und Modellflugorganisationen zur Verfügung.
Die derzeitigen Bestimmungen werden wie erwähnt in den nächsten Jahren schrittweise mit denen anderer EU-Länder angeglichen werden. Mit weiteren Änderungen ist daher zu rechnen. Das ist auch gut so, denn die derzeitig geltenden Bestimmungen stammen aus den 70er Jahren und sind kaum mehr zeitgemäß. So blockieren sie neue Entwicklungen wie den High-Power Modellraketenflug oder die stärkere Einbindung im Schulunterricht durch die zu hoch angesetzte Altersgrenze.
In der Modellraketenszene laufen daher Bestrebungen, die Bestimmungen an internationale Standards anzupassen. In vielen Ländern wurde dies bereits erfolgreich verwirklicht, Deutschland steht momentan im Schlußlicht dieser Bemühungen. So sind Treibsätze nach den Klassifizierungen der Vereinten Nationen sowie weiterer Länder, beispielsweise den USA, schon lange der Klasse Toy Propellant (Spielzeugfeuerwerk) zugeordnet, während sie in Deutschland noch immer in die regulären Sprengstoffklassen eingeordnet sind und daher starken Verkaufs-, Lagerungs- und Altersbeschränkungen unterliegen. Manche Bestimmungen wie der erwähnte T2-Schein sind, wie schon geschildert, völlig praxisfremd und gehören nach Meinung vieler Modellraketenflieger in dieser Form abgeschafft.
Copyright-Vermerk
Quelle: "Fliegende Modellraketen - selbst gebaut", Oliver Missbach This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.), München, Frühjahr 2000, Nachdruck mit Genehmigung des Autors
Grundsätzliches
In der Schweiz ist die rechtliche Lage aufgrund der bestehenden Kontakte zu den Behörden klar und konsolidiert. Im folgenden eine kurze Zusammenfassung der geltenden Bestimmungen.
Luftfahrt-Recht
Modellraketen gelten in der Schweiz nicht als Modell-Luftfahrzeuge sondern als ballistische Geschosse. Deshalb gilt die im Modellflug bekannte Maximalflughöhe von 150m über Grund für Modellraketen nicht.
Innerhalb des sogenannten Luftraumes "G", bis 600m über Grund können Modellraketen frei geflogen werden, bei Überschreitung der 600m Grenze ist ein NOTAM (Notice to Airmen) nötig.
Modellraketen dürfen ausdrücklich nicht geflogen werden:
Die CTR’s und AWY’s sind der Luftfahrtkarte der Schweiz zu entnehmen, welche beim AeroClub der Schweiz zu beziehen ist.
Weiter gelten für den Raketenmodellflug in jedem Fall die Sichtflugregeln: Der Raketenflieger ist dafür verantwortlich, dass seine Rakete nicht in die Wolken fliegt und nur bei genügender horizontaler Sicht gestartet wird. Weiter darf ausdrücklich nicht gestartet werden, wenn ein Flugzeug oder anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist oder in die Flugbahn einfliegen könnte. Diese Regeln sind im übrigen analog zu dem, was der NAR Sicherheitskodex vorschreibt.
Modellraketentreibsätze gelten in der Schweiz nicht als Feuerwerk sondern als "Pryrotechnische Gegenstände für industrielle und technische Zwecke".
Damit ist ein Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb erforderlich. Weiter muss der Verkäufer über seine Verkäufe Buch führen.
Solange der Anteil an echtem Explosivstoff (in unserem Falle die Schwarzpulver-Ausstossladung) 50g nicht übersteigt, ist keine spezielle Bewilligung für Kauf und Gebrauch legal eingeführter Treibsätze durch den Endkunden erforderlich.
Für die Einfuhr der Treibsätze bedarf es jedoch einer Einfuhrbewilligung durch die Sprengstoffverwaltung, welche nur erteilt wird, wenn die einzuführenden Treibsätze durch die Bundesanwaltschaft geprüft und bewilligt worden sind.
Die Bewilligung erfordert neben der Prüfung der Funktions- und Gebrauchssicherheit auch Anpassungen an Verpackung und Beschriftung der Treibsätze durch den Importeur, da die Treibsätze in der Regel ab Werk nicht den Vorschriften entsprechen. Aus diesem Grunde sind auch Privatimporte kaum möglich.
Im konkreten Fall von Aerotech Treibsätzen wurde die Einfuhrbewilligung an SpaceTec unter der ausdrücklichen Auflage erteilt, dass auch in der Schweiz ein Zertifizierungssystem à la Tripoli eingeführt wird. Diese Auflage erfolgt unter dem Aspekt "Gebrauchssicherheit" und ist sicherlich sinnvoll.
Pendenzen
Stand: 15. Dezember 1999, Th